Unfall: Schadenregulierung auf Gutachtenbasis ohne Umsatzsteuer

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Einiges nicht zu rechtfertigenReduzierte Umsatzsteuer kostet Bund mehr als 40 Milliarden Euro

1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muss sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befassen. NV: Unionsrechtlich ist geklärt, dass ein Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2024 - 2 K 1354/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

4. Spielauswahl

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, da die für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. hierzu allgemein z.B.

Gewerbe oder private Vermögensverwaltung

Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 14.07.2020 - XI B 1/20, BFH/NV 2020, 1258 und vom 10.02.2021 - XI B 24/20, BFH/NV 2021, 549), ist unbegründet. Soweit ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AEUV Art 107, AEUV Art 108, GG Art 3 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, UStG § 10 Abs 1, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017 , UStG VZ 2018 , UStG VZ 2019 vorgehend FG Nürnberg, 27. Februar 2024, Az: 2 K 1354/20 NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.

  • Social-Media-Aktionen mit sofort gewinnbaren Preisen
  • Kostenlose Teilnahme an speziellen Challenge-Events
  • Gratis-Demo-Credits für Tischspiele wie Blackjack oder Roulette
  • Belohnungen für das Lesen von Spielregeln oder Sicherheitshinweisen
  • Kleinguthaben zum Testen des Cashier-Bereichs
  • Einmalige Startguthaben für neu lizenzierte Plattformen

§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muss sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befassen. NV: Unionsrechtlich ist geklärt, dass ein Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen.

Worauf du bei Freispielen achten musst

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Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Vor allem Freispiele ohne Einschränkungen lohnen sich, wenn sie zusätzlich zur Einzahlung vergeben werden. Achtet aber auf Spielbeschränkungen, Fristen und mögliche Gewinnlimits. Mit etwas Vorbereitung lassen sich faire Aktionen gut erkennen. Ein Blick in unsere Empfehlungen der besten Online Casinos hilft euch, passende Angebote schneller zu finden. Bundesministerium für Finanzen – Glücksspiel in Österreich : Informationen zur rechtlichen Lage und Regulierung von Online Casinos in Österreich.

Umsatzsteuertarife und Sonderregelungen 2025

Malta Gaming Authority (MGA): Zuständige Behörde für viele international agierende Online Casinos in Österreich. Curaçao Gaming Control Board: Lizenzierungsstelle für zahlreiche Anbieter von Casino Boni ohne Umsatzbedingungen. FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AEUV Art 107, AEUV Art 108, GG Art 3 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, UStG § 10 Abs 1, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017 , UStG VZ 2018 , UStG VZ 2019 vorgehend FG Nürnberg, 27. Februar 2024, Az: 2 K 1354/20 NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2024 - 2 K 1354/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Aspekt Vorteil (Pro) Nachteil (Contra)
Finanzielles Risiko Kein eigenes Geld nötig Oft sehr niedrige Auszahlungslimits
Spielerfahrung Risikofreies Testen möglich Eingeschränkte Spielauswahl
Gewinnchancen Reale Gewinne möglich Hausvorteil bleibt bestehen
Zeitaufwand Schneller Bonus ohne Umsatz Oft viele Bedingungen im Kleingedruckten

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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Die Revision ist nicht im Hinblick auf die drei Rechtsfragen zuzulassen, die die Klägerin in cas casino frankreich grenze schweiz ihrer Beschwerdebegründung unter I.1. a) Mit der ersten dieser Rechtsfragen soll geklärt werden, ob "Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz einer nationalen Regelung oder Praxis eines Mitgliedsstaates entgegen[stehen], bei welcher Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz, die durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Umsätze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) unterliegen, wenn zugleich auch die Umsätze von aus Sicht des Verbrauchers gleichartigen Glücksspielen in öffentlichen Spielbanken, deren Umsätze jedoch nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Umsätze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme unterliegen".

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b) Hierzu macht die Klägerin insbesondere geltend, dass "der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt [wird], dass die Umsätze der öffentlichen Spielbanken willkürlich mit der gleichen Bemessungsgrundlage besteuert werden wie die Umsätze der Klägerin, obwohl die Umsätze in Bezug auf die anzuwendende Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben des EuGH wesentlich ungleich sind". Die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb gewerblicher Geldspielautomaten seien mit den Umsätzen der öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten gleichartig und stünden mit diesen im Wettbewerb. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dürften sie, die Klägerin, auf der einen und die öffentlichen Spielbanken auf der anderen Seite hinsichtlich der Mehrwertsteuer daher nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Umsätze der öffentlichen Spielbanken aus Geldspielautomaten unterschieden sich allerdings von den Umsätzen, die sie, die Klägerin, erbringe, dadurch, dass ‑‑anders als bei ihr‑‑ die Gegenleistung der Umsätze der öffentlichen Spielbanken nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften festgelegt sei. Die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, wonach "die Kasseneinnahme, bzw.

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der dieser gleichzusetzende Nettospielertrag am Ende eines Zeitraums" Bemessungsgrundlage sei, könne daher auf die Umsätze der öffentlichen Spielbanken ‑‑anders als die bisherige nationale Rechtsprechung und die Finanzverwaltung annähmen‑‑ nicht übertragen werden. Vielmehr seien bei den öffentlichen Spielbanken "sämtliche Spieleinsätze heranzuziehen", wofür die Klägerin auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 verweist. Es liege eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes durch eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Betreiber der öffentlichen Spielbanken ohne rechtfertigenden Grund systematisch mit der gleichen Bemessungsgrundlage wie die Klägerin besteuert würden, obwohl die Sachverhalte nicht vergleichbar seien und die öffentlichen Spielbanken dadurch einer niedrigeren Steuerbelastung unterlägen, wodurch "wesentlich Ungleiches willkürlich gleichbehandelt" werde. Daher sei die Revision zuzulassen, damit dem EuGH "Gelegenheit gegeben wird, dem Revisionsgericht eine Vorgabe zu machen, wie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgelöst werden kann". Zudem werde dadurch der Grundsatz der Belastungsgleichheit und demzufolge ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, da die für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl.

  • Daily Rewards, die als sofort abhebbares Kleinguthaben ausgegeben werden
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  • Vergütungen für Feedback und Umfragen
  • Willkommensgeschenke für Neukunden aus bestimmten Regionen

hierzu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 14.07.2020 - XI B 1/20, BFH/NV 2020, 1258 und vom 10.02.2021 - XI B 24/20, BFH/NV 2021, 549), ist unbegründet.

Voraussetzung Beschreibung Typische Ausprägung
Registrierung Vollständige Kontoerstellung Erforderlich
Verifizierung Identitäts- und Altersnachweis Oft vor Auszahlung nötig
Bonuscode Code bei der Anmeldung eingeben Manchmal erforderlich
Einzahlung Erste Geldeinzahlung Nicht erforderlich

Soweit ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. Die Revision ist nicht im Hinblick auf die drei Rechtsfragen zuzulassen, die die Klägerin in cas casino frankreich grenze schweiz ihrer Beschwerdebegründung unter I.1. a) Mit der ersten dieser Rechtsfragen soll geklärt werden, ob "Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz einer nationalen Regelung oder Praxis eines Mitgliedsstaates entgegen[stehen], bei welcher Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz, die durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Umsätze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) unterliegen, wenn zugleich auch die Umsätze von aus Sicht des Verbrauchers gleichartigen Glücksspielen in öffentlichen Spielbanken, deren Umsätze jedoch nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Umsätze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme unterliegen". b) Hierzu macht die Klägerin insbesondere geltend, dass "der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt [wird], dass die Umsätze der öffentlichen Spielbanken willkürlich mit der gleichen Bemessungsgrundlage besteuert werden wie die Umsätze der Klägerin, obwohl die Umsätze in Bezug auf die anzuwendende Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben des EuGH wesentlich ungleich sind". Die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb gewerblicher Geldspielautomaten seien mit den Umsätzen der öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten gleichartig und stünden mit diesen im Wettbewerb. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dürften sie, die Klägerin, auf der einen und die öffentlichen Spielbanken auf der anderen Seite hinsichtlich der Mehrwertsteuer daher nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Umsätze der öffentlichen Spielbanken aus Geldspielautomaten unterschieden sich allerdings von den Umsätzen, die sie, die Klägerin, erbringe, dadurch, dass ‑‑anders als bei ihr‑‑ die Gegenleistung der Umsätze der öffentlichen Spielbanken nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften festgelegt sei.

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Die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, wonach "die Kasseneinnahme, bzw. der dieser gleichzusetzende Nettospielertrag am Ende eines Zeitraums" Bemessungsgrundlage sei, könne daher auf die Umsätze der öffentlichen Spielbanken ‑‑anders als die bisherige nationale Rechtsprechung und die Finanzverwaltung annähmen‑‑ nicht übertragen werden. Vielmehr seien bei den öffentlichen Spielbanken "sämtliche Spieleinsätze heranzuziehen", wofür die Klägerin auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 verweist. Es liege eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes durch eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Betreiber der öffentlichen Spielbanken ohne rechtfertigenden Grund systematisch mit der gleichen Bemessungsgrundlage wie die Klägerin besteuert würden, obwohl die Sachverhalte nicht vergleichbar seien und die öffentlichen Spielbanken dadurch einer niedrigeren Steuerbelastung unterlägen, wodurch "wesentlich Ungleiches willkürlich gleichbehandelt" werde. Daher sei die Revision zuzulassen, damit dem EuGH "Gelegenheit gegeben wird, dem Revisionsgericht eine Vorgabe zu machen, wie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgelöst werden kann". Zudem werde dadurch der Grundsatz der Belastungsgleichheit und demzufolge ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Ob die die Klägerin benachteiligende Gleichbehandlung nach einer vorzunehmenden strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung noch gerechtfertigt sei, bedürfe ‑‑nach einer Vorlage an den EuGH‑‑ einer Klärung im Revisionsverfahren. c) Damit hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung nicht im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt, wofür die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen hat, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282, Rz 12). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der für die Besteuerung öffentlicher Spielbanken maßgeblichen Rechtsprechung und den hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassungen. aa) So setzt sich die Klägerin bereits nicht damit auseinander, dass der EuGH mit seiner dritten Antwort im Urteil The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719 entschieden hat, dass bei der im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vorzunehmenden Prüfung, ob zwei Arten von Geldspielautomaten gleichartig sind und die gleiche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer erfordern, zu prüfen ist, ob die Benutzung dieser Gerätearten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vergleichbar ist und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigt, wobei insoweit insbesondere Gesichtspunkte wie die Mindest- und Höchsteinsätze und -gewinne und die Gewinnchancen ‑‑lediglich‑‑ "berücksichtigt werden können", woraus Differenzierungsmöglichkeiten abzuleiten sind (vgl. auch EuGH-Urteil Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024 - C-741/22, EU:C:2024:732, Rz 31 bis 34). bb) Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416).

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Hierin hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie später in dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 für die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern das Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2).

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Unter II.1.b bb dieses Urteils hat der Senat dies damit begründet, dass es unerheblich ist, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empfängern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden, wenn dabei das Fehlen mechanischer Vorrichtungen durch eine gleichwertige anderweitige Kontrolle durch die Spieler als Leistungsempfänger vorhanden ist, die an Ort und Stelle, persönlich und zeitnah stattfindet und durch die Spielregeln vorgegeben ist.

Was ist ein Casino Bonus ohne Umsatzbedingungen?

3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Ob die die Klägerin benachteiligende Gleichbehandlung nach einer vorzunehmenden strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung noch gerechtfertigt sei, bedürfe ‑‑nach einer Vorlage an den EuGH‑‑ einer Klärung im Revisionsverfahren. c) Damit hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung nicht im Sinne von § 116 Abs.

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3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt, wofür die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen hat, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282, Rz 12). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der für die Besteuerung öffentlicher Spielbanken maßgeblichen Rechtsprechung und den hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassungen. aa) So setzt sich die Klägerin bereits nicht damit auseinander, dass der EuGH mit seiner dritten Antwort im Urteil The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719 entschieden hat, dass bei der im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vorzunehmenden Prüfung, ob zwei Arten von Geldspielautomaten gleichartig sind und die gleiche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer erfordern, zu prüfen ist, ob die Benutzung dieser Gerätearten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vergleichbar ist und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigt, wobei insoweit insbesondere Gesichtspunkte wie die Mindest- und Höchsteinsätze und -gewinne und die Gewinnchancen ‑‑lediglich‑‑ "berücksichtigt werden können", woraus Differenzierungsmöglichkeiten abzuleiten sind (vgl.

Meine Erfahrung

auch EuGH-Urteil Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024 - C-741/22, EU:C:2024:732, Rz 31 bis 34). bb) Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416). Hierin hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie später in dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 für die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern das Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2). Unter II.1.b bb dieses Urteils hat der Senat dies damit begründet, dass es unerheblich ist, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empfängern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden, wenn dabei das Fehlen mechanischer Vorrichtungen durch eine gleichwertige anderweitige Kontrolle durch die Spieler als Leistungsempfänger vorhanden ist, die an Ort und Stelle, persönlich und zeitnah stattfindet und durch die Spielregeln vorgegeben ist.