Gründungsversammlung am 12. Februar 2016

Satzung und Geschäftsordnung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Refugium Erlangen“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Erlangen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit/ Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne von §53 der Abgabenordnung: die Förderung der Hilfe für Menschen in sozial benachteiligten Situationen und Flüchtlinge.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht dadurch, dass bedürftige Personen im Sinne von §53 der Abgabenordnung sowie Flüchtlinge bei der Beschaffung von Wohnraum unterstützt werden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Die Vereinstätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelisch-reformierte Kirche Erlangen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung ist fristgerecht, wenn sie vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erfolgt.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge - Geldbeiträge - zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Personen in den Gesamtvorstand als Beisitzer wählen. Sie kann diesen weiteren Personen auch Funktionen zuweisen.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. `

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit auch über die Geschäftsordnung.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliedersammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelisch-reformierte Kirche Erlangen.

Erlangen, den 12.2.2016 (Gründungsveranstaltung)

festgestellt am 6.4.2016 (Registergericht Fürth)

 

Geschäftsordnung

1. Ziel des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung: die Förderung der Hilfe für Menschen in sozial benachteiligten Situationen und Flüchtlinge.

Der Verein unterstützt Personen in sozial benachteiligten Verhältnissen und Flüchtlinge bei der Wohnungssuche. Die Unterstützung erfolgt dadurch, dass hilfsbedürftigen Personen und Flüchtlingen ein Zuschuss bei der Mietzahlung gewährt wird. Der Verein übernimmt gegenüber den Mietern die Funktion eines Paten.

Der Vorstand ist berechtigt, nach Einzelprüfung und durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, Verhandlungen zum Erwerb von Immobilien für die Erfüllung der Vereinszwecke durchzuführen, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ein Objekt vertretbar sind.

Über den Erwerb eines Objektes ist grundsätzlich in einer fristgerecht einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Vereinsmitglieder mit einer erforderlichen 3/4 Mehrheit abzustimmen.

2. Vorstand

Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, mindestens jedoch einmal im Quartal. Die Vorstandsitzungen finden nicht-öffentlich statt. Gäste können nach Zustimmung des Vorstandes teilnehmen.

Über die Sitzungen werden Protokolle geführt.

Alle Mitglieder des Vorstands erhalten die Protokolle.

Der Gesamtvorstand entscheidet mehrheitlich über die konkrete Verwendung aller Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge usw.

Die Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender:

  • Inhaltliche Vorbereitung der Vorstandssitzungen
  • Anlaufstelle für Anfragen der Mitglieder
  • Interessenvertretung nach außen
  • Regelmäßige Information der Mitglieder über die getätigten Ausgaben

Kassier (Schatzmeister):

  • Kassenführung
  • Verwaltung der Mitgliedsbeiträge
  • Koordination und Überweisung der Mietzuschüsse für die Wohnung(en)
  • Zusammen mit dem Vorstand: Rechenschaftsbericht für die Mitglieder

Schriftführer:

  • Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

3. Mitgliedsbeiträge 

Die Mitglieder des Vereins erklären sich bereit, monatlich 25 Euro als Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Vorstand kann, nach Einzelprüfung und durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, einen reduzierten Monatsbeitrag (50% des Nominalbetrags) in Höhe von derzeit EUR 12,50 für Einzelmitglieder genehmigen, wenn nachvollziehbare soziale Gründe des Antragstellers dafür sprechen.

Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Die Mitglieder erklären sich bereit, den Mitgliedsbeitrag per Lastschrift einziehen zu lassen. Der Mitgliedsbeitrag wird für eine Zahlperiode jeweils im Voraus erhoben.

Neufassung vom 06.02.2017 (Beschluss der Mitgliederversammlung))